Verein, Satzung und Vorstand

Der Verein Waldorfkindergarten Prenzlauer Berg e. V. ist der Träger des Kindergartens und des Familienzentrums Honigpumpe. Mitglieder des Verins sind die Eltern und Mitarbeiterinnen des Kindergartens. Der Vorstand besteht zurzeit aus 5 amtierenden Mitgliedern, die durch den erweiterten Vorstand unterstützt werden.

Satzung des Vereins Waldorfkindergarten Prenzlauer Berg e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen Waldorfkindergarten Prenzlauer Berg e. V.
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nummer 10900 Nz beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein fördert Bildung und Erziehung, Kinder- und Jugendhilfe auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners (Waldorfpädagogik).
  2. Zu seinen Aufgaben gehört ebenfalls die Förderung der Aus- und Fortbildung von Erzieherinnen und Erziehern.
  3. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch volkspädagogische Bildungs- und Erziehungsarbeit und die Trägerschaft von Waldorfkindergärten oder anderen sozialen oder pädagogischen Einrichtungen in Berlin.
  4. Der vom Verein getragene Waldorfkindergarten ist als Elterninitiativkindergarten organisiert. Die Selbstverwaltung erfordert die aktive Mitarbeit der Eltern und hat zum Ziel, die breite Beteiligung der Elternschaft zu fördern.
  5. Der Waldorfkindergarten versteht sich als Inklusionskindergarten. Zum Selbstverständnis des Vereins gehört die Förderung und Integration behinderter Kinder.
  6. Bei der Aufnahme der Kinder erfolgt keine Sondierung nach den Vermögensverhältnissen der Eltern.
  7. Der Verein sucht die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, die sich ebenfalls auf die von Rudolf Steiner begründete Geisteswissenschaft stützen.
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die finanziellen Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
  3. Der Verein verfolgt weder konfessionelle noch politische Ziele.
  4. Für die Betreuung der Kinder entrichten die Eltern ein Entgelt, welches ihren finanziellen Verhältnissen angemessen ist. Näheres wird in einer gesonderten Ordnung festgelegt. Die Formulierung dieser Ordnung erfolgt durch den Vereinsvorstand. Die Aufnahme und die Betreuung der Kinder ist nicht von der Zahlung eines Vereinsbeitrages oder einer Spende abhängig.
  5. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder des Vereins
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Vereinszwecke als berechtigt anerkennt und fördern will. Eltern, deren Kinder im Waldorfkindergarten Prenzlauer Berg betreut werden, haben einen Anspruch darauf, Vereinsmitglied zu werden. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem erweiterten Vorstand erklärt werden und wird schriftlich bestätigt.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit zulässig. Über den Ausschluss beschließen der Vorstand und das Kollegium einstimmig und ohne Angabe von Gründen. Der Betroffene ist vorher anzuhören.
  3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages soll jedes Mitglied in eigener Verantwortung und nach seinen finanziellen Verhältnissen festsetzen und dem Verein regelmäßig zahlen. Ein Richtbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des vertretungsberechtigten Vorstandes beschlossen.
§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Kollegium)
§ 6 Der Vorstand
  1. Den vertretungsberechtigten Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB bilden drei oder fünf Mitglieder, von denen jeweils zwei den Verein gemeinsam vertreten; sie sollen nicht Angestellte des Kindergartens sein. Darüber hinaus gehören mindestens ein weiteres Mitglied und mindestens eine Vertreterin/ein Vertreter des Kollegiums dem so erweiterten Vorstand an. Der vertretungsberechtigte Vorstand kann jederzeit Vertreterinnen und Vertreter im Sinne des § 30 BGB berufen.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Die Einstellung und Entlassung von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgt auf Vorschlag des Kollegiums und im Einvernehmen mit dem erweiterten Vorstand. Vor Entlassungen, die nicht im Einvernehmen von Vorstand und Kollegium entschieden werden können, muss eine Vertreterin/ein Vertreter der Vereinigung der Waldorfkindergärten Berlin/Brandenburg gehört werden. Der erweiterte Vorstand schließt die Betreuungsverträge mit den Eltern ab. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag aus der Mitgliederversammlung gewählt. Das Wahlverfahren legt die Mitgliederversammlung fest. Wird durch Ausscheiden eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes eine Neuwahl erforderlich, so erfolgt das auf einer einzuberufenden Mitgliederversammlung auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes.
  4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung alle zwei Jahre mit einfacher Mehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung gewählt; eine Wiederwahl ist möglich. Sollte kein neuer Vorstand zustande kommen, bleibt der bisherige im Amt.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per Email durch ein Mitglied des Vereinsvorstandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung und eventueller Anträge spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin.
  2. Die Mitgliederversammlung bestellt eine Versammlungsleiterin/einen Versammlungsleiter und beschließt über die Tagesordnung; sie ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde und beschließt mit einfacher Mehrheit der gültig stimmenden Mitglieder. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied und der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Wahl und Entlastung des Vorstandes
    Die Wahl des Vorstandes regelt § 6 Punkt 4 der Satzung. Die Entlastung erfolgt jährlich.
    b) Wahl von zwei Revisorinnen/Revisoren, die dem Vorstand nicht angehören.
    c) Festsetzung des Richtbeitrages (Vereinsbeitrag) der Mitglieder.
    d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
    e) Erörterung des Jahresabschlusses
    f) Erörterung des Haushaltsplanes
§ 8 Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  1. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Kollegium) tragen und verantworten die pädagogische Arbeit. Sie geben sich eine eigene Ordnung und entscheiden über die Delegation in den erweiterten Vorstand. Sie benennen außerdem eine Sprecherin/einen Sprecher, die/der die pädagogische Arbeit nach außen vertritt.
  2. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entscheiden über Aufnahme und Abgang der Kinder. Die Aufnahmen der Kinder erfolgt nach pädagogischen Gesichtspunkten. Die Erzieherinnen und Erzieher bilden pädagogische Konferenzen miteinander, in denen sie ihre pädagogischen Angelegenheiten selbst verwalten.
  3. Die pädagogischen Anliegen aktualisiert das Kollegium auf Elternabenden.
§ 9 Änderung der Satzung
  1. Satzungsänderungen erfolgen auf Vorschlag des erweiterten Vorstands.
  2. Sie müssen mit mindestens Zwei-Drittel-Mehrheit der auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung gültig stimmenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 10 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung durch Zustimmung von drei Vierteln der gültig stimmenden Mitglieder erfolgen.
  2. Bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an einen von der Auflösungsversammlung festgelegten, integrativ arbeitenden Waldorfkindergarten, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Bildung und Erziehung auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners (Waldorfpädagogik) zu verwenden hat. Beim zuständigen Finanzamt ist vorher die Zustimmung einzuholen. Die Auflösungsversammlung muss durch eine Vertreterin/einen Vertreter der Vereinigung der Waldorfkindergärten bei der Wahl des heimfallberechtigten Waldorfkindergartens beraten werden.
§ 11 Änderungen

Falls infolge Beanstandungen durch das Registergericht oder einer anderen Behörde Änderungen dieser Satzung erforderlich werden, ist der vertretungsberechtigte Vorstand nach seinem Ermessen allein berechtigt, diese zu beschließen und anzumelden. Er gibt den Mitgliedern alsbald Kenntnis davon.

Berlin, Prenzlauer Berg, den 17. November 2020

Der Vorstand